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Region Českolipsko

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Verein Českolipsko

Mitglieder-Liste:

Svazek obcí Novoborsko
nám. Míru 1
Nový Bor
473 01

Svazek obcí Máchův kraj
nám. Republiky 193
Doksy
472 01

Svazek obcí Peklo
Sosnová 35
Sosnová u České Lípy
470 01

Svazek obcí Podještědí
Proseč pod Ještědem
Český Dub
463 43

Svazek obcí Západ Českolipska
Náměstí 132
Žandov
471 07

Die Satzung des Vereins Českolipsko (SČL)

Artikel 1
Entstehung des Vereins

Der Verein Českolipsko /weiter nur Verein/ wurde auf der Basis des Enstehungsvertrages über die Gründung eines Interessen-Vereines von Rechtspersonen gemäß § 20 f) zákona č. 40/1964 Sb. des Bürgerlichen Gesetzbuches, genehmigt am 19.10.2005, gegründet.
Er wird von Kommunen, Städten und Gemeindebünden in Sachen Vertretung ihrer Interessen in Sachen Tourismusentwicklung und des heimischen Touristenverkehrs gegründet.

Der Verein ist eine juristische Person, ihre juristischen Verhältnisse werden durch das Bürgerliche Gesetzbuch und weiteren verbindlichen Regeln und diese Satzung geregelt.

Der Verein erwirbt Rechtsfähigkeit nach Einschreibung ins Register der Vereine beim Kreisamt des Kreises Liberec.

Artikel 2
Name und Sitz

Name des Vereins: Verein Českolipsko
Sitz: Městský úřad Česká Lípa
Náměstí T. G. Masaryka 1
470 36 Česká Lípa
IČ: 750 59 843
Bankverbindung: 78-5348110297/0100

Artikel 3
Zweck und Objekt der Tätigkeit

Das Hauptziel des Vereines ist die Schaffung von effektiver Zusammenarbeit von Städten, Gemeinden und weiterer juristischen Subjekte, die das gemeinsame Interesse an Erhöhung des Fremdenverkehrs haben. Die Teilnahme am Verein ist freiwillig. Sie schränkt die Mitglieder nicht in ihren anderen Aktivitäten im Bereich der Tourismusförderung in der Region inkl. komplexen Dienstleistungen, gemeinsame Werbung, Herausgeben von Werbematerialen, Schaffung von neuen Arbeitsplätzen usw. ein. Auf Grund dieser Zusammenarbeit vertritt der Verein die Interessen der ganzen Region nach außen.

Artikel 4
Mitgliedschaft im Verein

  • Die Mitgliedschaft im Verein ist freiwillig,
  • Die Mitgliedschaft der Gründungsmitglieder entsteht mit dem Unterschreiben des Gründungsvertrages. Weitere Mitglieder können sich unter Zustimmung aller bisherigen Mitglieder anschließen. Beim Eintritt muss das neue Mitglied erklären, dass es auf die Satzung des Vereines eingeht
  • Die Mitgliedschaft verfällt:
    a) mit dem Austritt des Mitgliedes aus dem Verein in der Form einer Kündigung. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate und beginnt mit dem ersten Tag des folgenden Monats nach der Zuställung der Kündigung dem Vorstand-Vorstitzenden,
    b) mit Auschließung eines Mitgliedes, das auf eine gravierende Weise oder wiederholt die Pflichten der Mitglieder, wie in der Satzung festgelegt, verletzt. Die Ausschließung erfolgt mit einer zwei Drittel-Mehrheit aller Mitglieder, das Mitglied hat das Recht zur einer vorherigen eigenen Äußerung,
    c) mit dem Verfall des Mitgliedes als juristischen Mitgliedes und das auch in Fällen, wenn der Verfallende einen juristischen Nachfolger hat,
    d) mit dem Eingang des Mitgliedes in Liquidation oder mit Erklärung des Konkursverfahren auf diese juristische Person,
  • Mit dem Verfall der Mitgliedschaft ändert sich nichts an der Pflicht alle eventuelle Verbindlichkeiten aus der Zeit der Mitgliedschaft zu begleichen.

Artikel 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Jedes Mitglied ist verpflichtet:
    a) zu der Erfüllung der Ziele des Vereins beizutragen
    b) sich auf der Hauptversammlung zu beteiligen
    c) die Satzung einzuhalten
    d) rechtzeitig alle Zahlungstermine einzuhalten.
  • Die Rechte des Mitgliedes:
    Vorschlage den Organen des Vereines zu präsentieren und bei Erörterung der Vorschläge präsent zu sein
    Informationen über die Tätigkeit des Vereines zu erhalten
    Mitglieder des Vereinrates, Mitglieder des Vorstands und seinen Vorsitzenden zu wählen
    das Logo des Vereines zu nützen – bei Einhaltung aller Bedingungen, bestimmt durch die Hauptversammlung

Artikel 6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • Die Hauptversammlung
  • Der Vorstand
  • Der Vorstandsvorsitzende
  • Der Aufsichtsrat
  • Der Geschäftsführer

Die Hauptversammlung
Das höchste Organ des Vereines ist die Hauptversammlung. Alle Mitglieder des Vereins werden durch satzungsmäßige oder schriftlich bevollmächtigte Vertreter vertreten. Die Hauptversammlung kann ordentlich oder außerordentlich sein. Die Hauptversammlung wird schriftlich durch den Vorstand hervorgerufen. Die Einladung beinhaltet das Programm, den Termin und den Abhaltungsort, sie wird spätestens 14 Tage vor dem Termin abgeschickt. Eine ordentliche Hauptversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Eine außerordentliche Hauptversammlung wird vom Vorstand hervorgerufen, wenn es wichtige Interessen des Vereins erfordern, oder wenn darum mindestens die Hälfte der Mitglieder bittet. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig bei überhälftiger Anzahl der Mitglieder. Wenn diese Bedingung nicht erfüllt wird, nach 30 Minuten findet diese Hauptversammlung erneut statt. Dieses Tatsache wird in der Aufzeichnung der Hauptversammlung notiert.
Zur ausschließenden Geltung der Hauptversammlung gehören:
– die Wahl und Kündigung des Vorstandsvorsitzenden, des Vorstandes, des Aufsichtsrates
• Genehmigung der Hauptrichtungen der Tätigkeit und der Basis-Strategie des Vereins
• Genehmigung von Änderungen und Ergänzungen der Satzung
• Genehmigung des Budgets und des Bücherabschlusses
• Genehmigung der Höhe des Mitgliedsbeitrages und des Zahlungstermins
• Sie kann auch in weiteren Fragen entscheiden.
Alle Entscheidungen werden durch überhälftige Mehrheit der Mitglieder genehmigt. Es werden jeweils schriftliche Aufzeichnungen geführt, signiert vom Vorstandsvorsitzenden.

Der Vorstand
Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er ist mindestens durch 5 Mitglieder gebildet und hat einen Vorsitzenden. Der Vorstand ist durch die Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und trifft sich minimal einmal vierteljährlich nach Bedarf. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit überhälftiger Mehrheit. Zur Geltung des Vorstandes gehören vor allem:
• die Ausführung der Entschlüsse der Hauptversammlung
• Vorlegung von Vorschlägen auf Änderung der Satzung und des Geschäftsobjektes
• Vorlegung langzeitiger Konzeptionen und der Hauptrichtungen der Tätigkeit auf der Hauptversammlung
• Vorlegung von Tätigkeitsplänen inkl. der finanziellen Sicherung
• Vorbereitung des Budgets
• Bericht der Hauptversammlung über den Haushalt des Vereins im letzten Jahr
• Entscheidung über Kontrakte mit anderen Subjekten
• Genehmigung des Organisationsplans, Arbeitsplans, der Geschäftsordnung des Vorstandes und Vereins
• Ernennung des Geschäftsführers, Festlegung seines Erhaltes.
Der Vorstand haftet für die gesamte Tätigkeit der Hauptversammlung. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Stimmenmehrheit.

Der Vorstandsvorsitzende
Der Vorstandsvorsitzende ist der satzungsmäßige Vertreter des Vereins. Er wird durch die Hauptversammlung gewählt und gekündigt, und das bei Mehrheit aller Mitglieder. Er handelt zusammen mit dem Geschäftsführer im Namen des Vereins. Er beruft die Hauptversammlung und die Versammlungen des Vorstandes ein und er leitet sie. Seine Amtsperiode beträgt 3 Jahre. Der Vorstandsvorsitzende haftet für die Tätigkeit des Vorstandes und für den Haushalt des ganzen Vereins. Er leitet und kontrolliert die Arbeit des Geschäftsführers.

Der Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat hat 3 Mitglieder. Er wird durch die Hauptversammlung gewählt, wo er für seine Tätigkeit haftet. Seine Amtsperiode dauert 2 Jahre. Den Aufsichtsratvorsitzenden wählt der Aufsichtsrat selbst von seinen Mitgliedern. Der Aufsichtsrat kontrolliert die Tätigkeit des Vorstands und des Vorstandsvorsitzenden. Er führt Revisionen der Tätigkeit und des Bücherabschlusses aus. Er präsentiert einmal im Jahr der Hauptversammlung einen Bericht über seine Tätigkeit. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig bei simpler Mehrheit.

Der Geschäftsführer
Er leitet Angelegenheiten des Vereins nach der Satzung, des Arbeitsvertrages und Anweisungen des Vorstandes. Der Geschäftsführer garantiert die organisations-, arbeits- und sachliche Tätigkeit des Vorstandes. Er nimmt regelmäßig an Versammlungen des Vorstandes teil mit Beratungsstimme. Seine Arbeit bestimmt der Vorstandsvorsitzende aufgrund der Entscheidung des Vorstandes.

Artikel 7
Regelung der Vermögensverhältnisse

Das Vermögen des Vereins bilden Mitgliedsbeiträge, Dotationen, Donationen, Spenden, eventuelle eigene Tätigkeit. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Hauptversammlung bestimmt und das bei Stimmenmehrheit. Die Beiträge sind immer bis 31.3. und 30.9. des Kalenderjahres zu bezahlen. Alle Mittel werden auf einem Bankkonto des Vereins konzentriert. Der Verein führt Rechnung über den Stand und Bewegung des Besitzes, über eigenes Einkommen, Ausgaben und weiteren finanziellen Beziehungen. Der Vorstand erstellt das Budget des Vereins fürs nächste Jahr, nach dem er den Haushalt führt, immer spätestens bis 30.11. des vorherigen Jahres. Die Einhaltung des Budgets wird vom Vorstand und Aufsichtsrat kontrolliert. Die Abrechnung des Hauhaltes wird bis 3 Monate nach dem Ende des Kalenderjahres durchgeführt.

Artikel 8
Dauer des Vereins

Die Dauer des Vereins ist auf unbestimmte Zeit festgelegt.

Artikel 9
Verfall des Vereins

Der Verein zerfällt:
• nach Beschluss der Hauptversammlung unter Zwei Drittel-Mehrheit der Mitglieder,
• nach Erklärung eines Konkursverfahrens,
• nach Streichung aus dem Register.
Falls der Besitz des Vereins nicht auf einen Nachfolger übergeht, wird die Liquidation des Vereins durchgeführt.

Artikel 10
Temporäre und abschließende Verfügungen

Alle Änderungen der Satzung werden durch die Hauptversammlung durchgeführt. Die Entscheidung wird durch Mehrheit der Mitglieder genehmigt. Die Änderung der Satzung wird in Form einer Einfügung eines Anhanges durchgeführt, der von einem satzungsmäßigen Vertreter unterschrieben wird. Die Änderungen sind erst nach dem Tag der Registration des Anhanges durch ein satzungsmäßiges Organ gültig.
Die Satzung wird in sieben Exemplaren ausgehändigt, von denen jeder die Gültigkeit des Originals besitzt.
Die Satzung ist seit dem Unterschreiben durch die Gründer gültig, nach der Registrierung durch das Kreisamt des Kreises Liberec.

In Česká Lípa, 19. Oktober 2005

Beitragsordnung
Verein Českolipsko (SČL)

§ 1
Genehmigung der Beitragsordnung

In Übereinstimmung mit der Satzung des Vereins Českolipsko (weiter nur Verein) wird diese Beitragsordnung genehmigt und herausgegeben. Die Beitragsordnung wird durch die Hauptversammlung genehmigt.

§ 2
Festlegung des Mitgliedsbeitrages

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung des Vereines festgelegt.

§ 3
Gültigkeit und Fälligkeit

Der Mitgliedsbeitrag wird für ein Kalenderjahr festgelegt. Der Jahresbetrag ist alljährlich bis Ende Februar zahlbar. Neu aufgenommene Mitglieder sind verpflichtet den Mitgliedsbeitrag spätestens 2 Monate nach der Aufnahme zu bezahlen. Falls die Mitgliedschaft verfällt, der Mitgliedsbeitrag wird nicht zurückgezahlt, auch keiner von seinen Teilen.

§ 4
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages

– Mitgliedsbeitrag eines regulären Mitgliedes – Gemeinden unter 30.000 Einwohner 1,50 Kč pro Einwohner.
– Mitgliedsbeitrag eines regulären Mitgliedes - Gemeinden über 30.000 Einwohner 1,- Kč pro Einwohner.
– Mitgliedsbeitrag eines regulären kollektiven Mitgliedes – fachliche professionelle und Interessen-Vereine im Gebiet der territorialen Wirkung des Vereins 2.000,- Kč.
– Mitgliedsbeitrag eines regulären Mitgliedes – andere juristische Personen činí 5.000,- Kč.

§ 5
Relativer Teil des Mitgliedsbeitrages

Falls die Mitgliedschaft im Verein im 2. Halbjahr des Kalenderjahres entsteht, bezahlt das Mitglied die Hälfte des jährlichen Mitgliedsbeitrages.

§ 6
Genehmigung und Wirksamkeit der Beitragsordnung

1. Die Beitragsordnung wurde auf der Hauptversammlung des Vereins am 15.11.2005 genehmigt.
2. Die genehmigte Beitragsordnung ist seit 15.11.2005 gültig.

In Česká Lípa, 15.11.2005

9.7.2007 0:11:10 | gelesen 7186x
 
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